Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen »
Das gesellschaftliche Verhalten des Menschen ist regelhaft, also normorientiert. Die Normen des sozialen Lebens sind formal vielgestaltig, inhaltlich vielfältig und wandeln sich kontinuierlich. Sie unterscheiden sich voneinander in mancher Hinsicht, vor allem nach Entstehung, Inhalt und Verbindlichkeitsgrad. Soziale Normen in diesem weiten Sinne sind Sitten und Gebräuche, Anstandsregeln, Moral, Ethik und religiöse Gebote. Ihre Vielgestaltigkeit und Vielfältigkeit lässt den Begriff selbst als wenig konkret und aussagekräftig erscheinen. Gemeinsam ist den sozialen Normen letztlich nur, daß sie einen Orientierungsmaßstab für menschliches Verhalten abgeben, indem sie es erwartbar machen. Gegenstand aller sozialen Normen, zu denen auch die Normen des Rechts gehören, sind also Verhaltenserwartungen.
Es gilt, das Merkmal zu finden, welches das Recht von den unübersehbar vielen Normierungen des sozialen Lebens abhebt, von bloßen Gewohnheiten und Gebräuchen, von Sitte, Moral und Anstandsnormen. In Betracht kommen Norminhalt, Normform und Art der Normsanktion.
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- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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