Gegenstand und Ablauf des Zivilprozesses werden weitgehend von den Prozessparteien bestimmt (sog. Dispositions- und Verhandlungsmaxime). Das Gericht ist gewissermaßen eine neutrale Instanz, der die Prozessparteien den zu entscheidenden Fall vortragen. Das mag dazu führen, dass derjenige größere Chancen auf ein ihm günstiges Urteil hat, der im Umgang mit dem Gericht größeres Geschick aufbringt. Wer derartige Erfahrungen gemacht hat, neigt dazu, auf den Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen hinzuweisen bzw. eleganter zu formulieren: Ius vigilantibus scriptum (das Recht ist für die Wachsamen geschrieben).
Gemildert wird die Dispositions- und Verhandlungsmaxime durch die materielle Prozessleitung des Gerichts gem. § 139 ZPO. Danach hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Das geht so weit, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen nicht nur eine Nebenforderung betreffenden Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, nur stützen darf, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). Schließlich hat das Gericht auch auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen (§ 139 Abs. 3 ZPO).
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- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Grundlagen
- Initiierung eines Zivilprozesses durch Klageerhebung oder Antrag auf Mahnbescheid
- Prozessführung durch die Parteien
- Klärung der Tatsachenlage durch Beweisaufnahme
- Richterliche Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil
- Überprüfung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz auf Antrag
- Vollziehung der Urteilsanordnungen in der Zwangsvollstreckung
- Exkurs: Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung
- Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile
- Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)
- Grundlagen
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
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- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten