«Recht und Rechtszwang, Naturalobligationen
Recht als Zwangsordnung
Es bleibt als Abgrenzungsmerkmal des Rechts von sonstigen sozialen Normen nur die Art der Normdurchsetzung. Dafür gibt es in der Tat einen durchschlagenden Unterschied zwischen dem Recht einerseits und allen anderen sozialen Normen andererseits. Es kennzeichnet nämlich das Recht, dass die Durchsetzung seiner Normen erzwungen werden kann durch gesellschaftlich organisierte Gewalt, in entwickelten, staatlich verfassten Gesellschaften eben durch die Staatsgewalt.
Staatliches Gewaltmonopol
Für den entwickelten modernen Staat ist demgemäß die Vorhaltung und Reservierung der Gewalt zur Normdurchsetzung geradezu kennzeichnend. Man spricht insoweit auch wohl vom Gewaltmonopol des Staates, das ein Wesensmerkmal des Rechtsstaates moderner Prägung ist.
Private Gewaltrechte
Private Gewalt zur Durchsetzung von Rechtsnormen ist weitestgehend zurückgedrängt. Sie ist nur in engsten Grenzen zulässig, nämlich dann, wenn die Realisierung eines bestehenden Rechts durch die staatliche Gewalt nicht möglich ist und ohne sofortige Gewaltausübung das Recht vereitelt würde (§§ 229
,562b
,859 Abs. 2 u. 3
BGB).
Naturalobligationen
Das Gesetz versagt bestimmten Abreden ausdrücklich die Möglichkeit ihrer Durchsetzung unter Inanspruchnahme staatlicher Gewalt (§§ 656
,762
ff BGB). Aus solchen Vereinbarungen entstehen entgegen dem das deutsche Privatrecht beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie keine Rechtspflichten. Spiel- und Wettschulden sind eben, wie der Volksmund richtig sagt, Ehrenschulden. Man nennt solche Verbindlichkeiten auch wohl in Abgrenzung zu rechtlichen Pflichten natürliche Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen. Sie stellen sich zwar nicht als Rechtspflichten dar, sind aber gleichwohl Gegenstand rechtlicher Regelung geworden und damit rechtlich nicht bedeutungslos. Gemäß §§ 656 Abs. 1 S. 2
,762 Abs. 1 S. 2
BGB kann das auf Grund einer solchen natürlichen Verbindlichkeit Geleistete nämlich nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine rechtliche Verbindlichkeit nicht bestand, was ohne diese Regelung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
möglich wäre.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Recht und Gesetz; geschriebenes Recht und Gewohnheitsrecht
- Recht und Gerechtigkeit; "richtiges Recht"
- Recht und Rechtszwang, Naturalobligationen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten