«Prokuraerteilung durch rechtsgeschäftliche Erklärung des Kaufmanns
Die Prokura kann gemäß § 48 HGB nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden, wobei die Erteilung an mehrere Personen gemeinschaftlich als Gesamtprokura erfolgen kann.
Gegenüber der Vollmacht nach § 167 BGB ist die Erteilung der Prokura also durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:
- Der Kaufmann selbst oder sein gesetzlicher Vertreter müssen die Prokura erteilen.
- Die Erteilung der Prokura bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Kaufmanns; durch schlüssiges Verhalten kann entgegen § 167 BGB Prokura nicht erteilt werden. Eine bestimmte Form ist zwar nicht erforderlich, schriftliche Erteilung aber üblich.
- Die Erteilung der Prokura bzw. der Gesamtprokura sowie deren Widerruf ist gemäß § 53 HGB von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Handelsregistereintragung ist eine sog. deklaratorische Eintragung; die Wirksamkeit der Prokuraerteilung ist von ihr nicht abhängig. Dennoch ist die Eintragung von erheblicher Bedeutung, da sie gemäß § 15 HGB die dort beschriebene Publizität entfaltet, mit der Folge, dass der Handelsverkehr gemäß § 15 HGB auf den Inhalt des Handelsregister vertrauen kann.
- Dass die Prokura ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung gemäß § 52 HGB jederzeit widerruflich ist, entspricht der Regelung des § 168 S. 2 BGB. Entgegen § 168 S. 2 BGB kann das Widerrufsrecht jedoch nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Vertretung
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
- Hilfspersonen und Vertreter des Kaufmanns
- Handlungsgehilfe -> §§ 59 ff HGB
- Vertreter des Kaufmanns
- Maßgeblichkeit des Vertretungsrechts der §§ 164ff BGB
- handelsrechtliche Sonderregelungen → §§ 48 ff HGB alsErgänzung der §§ 164 ff BGB
- Prokura
- Begriff: umfassende Vertretungsmacht beim Betrieb eines Handelgewerbes
- Prokuraerteilung durch rechtsgeschäftliche Erklärung des Kaufmanns
- Handlungsvollmacht als Sonderregelung der Vollmacht für Kaufleute -> § 54 HGB
- Vertretungsmacht des Ladenangestellten -> § 56 HGB
- Prokura
- Handlungsgehilfe -> §§ 59 ff HGB
- Selbständige Handelsvertreter und Handelsmakler
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten