«handelsrechtliche Sonderregelungen → §§ 48 ff HGB alsErgänzung der §§ 164 ff BGB

Die Vertretungsregelungen im HGB beinhalten eine Typisierung der Vollmacht als rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie besondere Vollmachtsarten vorsehen, bei denen die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht in der Weise fixiert wird, dass der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich festgelegt wird. Diese handelsrechtliche Spezialregelung verdrängt die BGB-Regelung, wonach der Umfang der Vollmacht durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung beliebig bestimmt werden kann. Nach Handelsrecht kann dagegen der Kaufmann nur eine der handelsrechtlichen Vollmachtsarten wählen, bei denen der jeweilige Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich geregelt ist.

Im Vordergrund stehen dabei die Vollmachtsarten der Prokura und der Handlungsvollmacht. Daneben treffen §§ 56,75g HGB Bestimmungen für die Vertretungsbefugnis des Ladenangestellten und des mit der Vermittlung von Geschäften betrauten Außendienstmitarbeiters des Kaufmanns.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick