«Kaufmannseigenschaft der Land- bzw. Forstwirte → § 3 HGB
Für Land- und Forstwirte hat sich durch die Handelsrechtsreform nichts geändert. Sie sind nach wie vor in der Weise privilegiert, dass sie die Wahl haben, ob sie Kaufleute sein wollen. Sie müssen sich gegebenenfalls im Handelsregister eintragen lassen. Im Unterschied zu den "neuen Kannkaufleuten" gem. § 2 HGB haben sie das Wahlrecht auch, wenn auf sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 HGB zutreffen.
§ 3 HGB regelt die Kaufmannseigenschaft der Land- und Forstwirte so, dass auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Vorschriften des § 1 keine Anwendung finden. Unabhängig von dem Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung nach Art und Umfang des land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen gilt vielmehr zu ihren Gunsten § 2 HGB, für den Fall, dass nach Art und Umfang des land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, allerdings mit der Maßgabe, dass nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
Dieses Privileg der Land- und Forstwirtschaft gilt auch für ihre Nebenbetriebe: Ist nämlich mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden gemäß § 3 Abs. 3 HGB auch auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Kaufmannseigenschaft als Anknüpfungspunkt und Voraussetzung der Anwendung des HGB
- Gewerbebegriff in § 1 Abs. 1 HGB
- Gesetzliche Kaufmannstypen
- „Istkaufmann“ („Musskaufmann“) -> § 1 Abs. 2 HGB
- „Kannkaufmann“
- Kannkaufmann (allgemein -> ohne Land- und Forstwirte) -> § 2 HGB
- Kaufmannseigenschaft der Land- bzw. Forstwirte -> § 3 HGB
- „Formkaufmann“ -> § 6 HGB
- „Scheinkaufmann“ -> § 5 HGB
- Firma als Name des Kaufmanns
- Kaufmännisches Rechnungswesen (Buchführung, Jahresabschluss) gem. §§ 238 ff. HGB
- Kaufmannseigenschaft als Anknüpfungspunkt und Voraussetzung der Anwendung des HGB
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten