Gemäß § 17 Abs. 1 HGB
ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die Firma also nicht das Unternehmen selbst, sondern „nur“ dessen Bezeichnung, unter der der Kaufmann es führt. Daher gilt gemäß § 23 HGB
, dass die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden kann.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen diesem Namen des Kaufmanns und sonstigen Bezeichnungen, unter denen aus Gründen von „Corporate identity“, „Corporate design“ und „Corporate communication“ das Unternehmen in der Öffentlichkeit präsentiert wird. Insbesondere ist die Firma nicht zu verwechseln mit bloßen Etablissementbezeichnungen, mit denen das Unternehmen in der Öffentlichkeit aufzutreten pflegt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten