Kaufmannseigenschaft als Anknüpfungspunkt und Voraussetzung der Anwendung des HGB »
Die Kaufmannseigenschaft mindestens eines Beteiligten ist Voraussetzung der Anwendbarkeit des Handelsrechts: Handelsrechts ist Kaufmannsrecht. Daher beginnt das HGB mit Definitionsnormen über den Kaufmann. Der Kaufmannsbegriff des HGB unterscheidet sich signifikant von dem Kaufmannsbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, demgegenüber er vor allem erweitert ist. Kaufleute sind danach auch solche Personen, die weder einkaufen noch verkaufen, sondern sich in anderer Weise gewerblich betätigen. Zentraler Bestandteil des rechtlichen Kaufmannsbegriffs ist daher der Gewerbebegriff.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Kaufmannseigenschaft als Anknüpfungspunkt und Voraussetzung der Anwendung des HGB
- Firma als Name des Kaufmanns
- Kaufmännisches Rechnungswesen (Buchführung, Jahresabschluss) gem. §§ 238 ff. HGB
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten