Jeder andere Gewerbetreibende, der also die Voraussetzungen des §
1 Abs. 2 HGB nicht erfüllt, und die Land- und Forstwirte können
durch Eintragung ins Handelsregister Kaufmann werden, die Land- und Forstwirte
auch, wenn sie vom Wortlaut der Regelung des § 1 HGB erfasst
werden. Einen „Sollkaufmann“, wie er früher in § 2 HGB geregelt
war, kennt das HGB nicht mehr. Aus dem Sollkaufmann nach § 2 HGB a. F.
ist gewissermaßen ein Mußkaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB
n. F. geworden, dessen Kaufmannseigenschaft nun nicht mehr von seiner Eintragung
im Handelsregister abhängig ist.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten