Mit der Intention des Gesetzgebers des Schutzes bestimmter Personen (Minderjährige, psychisch Kranke) durch das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit unvereinbar ist die Möglichkeit der generellen Vorabzustimmung der gesetzlichen Vertreter zu allen Rechtsgeschäften des Minderjährigen. Eine solche Generalzustimmung des Vertreters ist daher nicht in dem Sinne wirksam, dass die auf Grund einer solchen Zustimmung getätigten Rechtsgeschäfte den gesetzlichen Anforderungen einer Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter entsprechen. Das würde auf eine Geschäftsfähigkeit auf Grund privatautonomer Entscheidung der gesetzlichen Vertreter hinauslaufen, die der Gesetzgeber mit guten Gründen nicht vorgesehen hat.
Rechtlich zulässig und demgemäß wirksam sind aber durchaus Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter für eine Mehrheit von Rechtsgeschäften, wie sich auch aus § 110 BGB entnehmen lässt.
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- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Legitimation des rechtsgeschäftlichen Handelns des beschränktGeschäftsfähigen durch Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
- Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen gem. §§ 112,113 BGB kraft Ermächtigung
- Generelle Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- Konkrete Zustimmung im Einzelfall: rechtliche Behandlung von Rechtsgeschäften beschränkt Geschäftsfähiger -> §§ 107-109 BGB
- Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen -> § 131 BGB
- Minderjährige als Vertreter -> § 165 BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch sog. Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung -> § 1903 BGB
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- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
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