§ 131 BGB regelt den Zugang von Willenserklärungen an Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige. Bei Geschäftsunfähigkeit ist der Zugang an den gesetzlichen Vertreter erforderlich. Erst dann wird die Willenserklärung wirksam. Zugang an den Geschäftsunfähigen ist völlig unbeachtlich.
Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss die Willenserklärung ebenfalls dem gesetzlichen Vertreter zugehen, um gegenüber dem Minderjährigen wirksam zu werden, außer im Falle des lediglich rechtlichen Vorteils und der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in das Rechtsgeschäft. Im Gegensatz zur Abgabe von Willenserklärungen reicht beim Zugang Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung) nicht aus.
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- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
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- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Legitimation des rechtsgeschäftlichen Handelns des beschränktGeschäftsfähigen durch Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
- Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen -> § 131 BGB
- Minderjährige als Vertreter -> § 165 BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch sog. Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung -> § 1903 BGB
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
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