«Einwirken des Verfassungsrechts auf Privatrecht (sog. Drittwirkung der Grundrechte)
Ein besonderer Fall des Zusammenwirkens von privatem und öffentlichem Recht ist auch die sog. Drittwirkung der Grundrechte. In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundgesetz, sind neben staatsorganisatorischen Vorschriften Grundrechte verankert. Grundrechte wollen vor allem einen Freiraum des Bürgers zur Abwehr staatlicher Eingriffe schaffen. Daher sind Grundrechte wesensmäßig staatsgerichtet, sie sind öffentliches Recht. Darüber geht indes schon Art. 9 Abs. 3 Satz 1 u. 2
GG hinaus, indem dort das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet wird und ausdrücklich Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, für nichtig, sowie hierauf gerichtete Maßnahmen für rechtswidrig erklärt werden. Art. 9 Abs. 3
GG schränkt unmittelbar die Vertragsfreiheit im dort umschriebenen Bereich ein und entfaltet so seine Wirkung im Privatrecht.
Es drängt sich die Frage auf, ob den Grundrechten nicht generell auch für die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander Bedeutung zukommt. Dazu hat sich weitgehend die Ansicht durchgesetzt, dass die in den Grundrechten in Erscheinung tretende Wertordnung Auswirkungen auch auf die rechtliche Regelung der privaten Beziehungen der Rechtssubjekte zueinander hat, zwar nicht in dem Sinne, dass sich daraus unmittelbar subjektive Rechte des einen gegen den anderen ergeben, aber immerhin doch so, dass die Grundrechte bei der Anwendung von Privatrechtsnormen zu berücksichtigen sind. Insbesondere fließen die Wertungen der Verfassung in die Interpretation werterfüllter auslegungsbedürftiger Begriffe der Zivilrechtsnormen ein („Sittenwidrigkeit“, „Treu und Glauben“).
Auch sind die Art. 1
und 2
des Grundgesetzes Basis für die richterliche Schöpfung des sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geworden, das seine Wirkung vor allem im Privatrecht entfaltet, wo es vor allem als Schutzgut i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden hat.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Rechtsgebiete als für bestimmte Sach- und Sozialbereiche maßgebendes Recht: Handels- und Wirtschaftsrecht, Gewerberecht, Wettbewerbsrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Baurecht usw.
- Öffentliches Recht und Privatrecht
- Praktische Bedeutung der Unterscheidung (Rechtsweg, qualitative Anforderungen der Rechtsanwendung)
- Unterscheidungskriterien
- Zusammenwirken von öffentlichem und privatem Recht
- Einwirken des Verfassungsrechts auf Privatrecht (sog. Drittwirkung der Grundrechte)
- Materielles Recht und formelles Recht (Verfahrensrecht), Mediation
- Bundes- und Landesrecht
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten