«Besondere Gerichtsbarkeiten

Besondere Gerichtsbarkeiten werden in Gegenüberstellung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit die speziellen Gerichtsbarkeiten genannt, die insbesondere in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und in arbeits- und berufsrechtlichen Angelegenheiten zur Entscheidung berufen sind. Art. 95,96 GG sehen eine bestimmte Gerichtsgliederung auf Bundesebene vor:

  • Verfassungerichtsbarkeit des Bundes und der Länder
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Finanzgerichtsbarkeit
  • Sozialgerichtsbarkeit
  • Arbeitsgerichtsbarkeit

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick