«Bereicherungsansprüche zum Ausgleich der Folgen des Abstraktionsprinzips
Die Tragweite des Abstraktionsgrundsatzes darf nicht überschätzt werden. Die Wirksamkeit der Übereignung trotz Unwirksamkeit des Kaufvertrags bedeutet nicht etwa, dass der Verkäufer und vormalige Eigentümer der Kaufsache diese nicht vom Käufer zurückverlangen könnte. Vielmehr besteht ein solcher Rückgewähranspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
, weil der Käufer das Eigentum an der Kaufsache wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der Verkäufer kann die Rückforderung nur nicht auf das Eigentum stützen, er hat also keinen sachenrechtlichen Rückgabeanspruch (§ 985 BGB
), sondern lediglich einen schuldrechtlichen (zu den Konsequenzen bei Insolvenz des Käufers). Der Unterschied der Rechtslage bei Geltung des Abstraktionsgrundsatzes und bei Annahme einer nicht abstrakten Verfügung ist also nicht so drastisch, wie man auf den ersten oberflächlichen Blick meinen könnte.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verpflichtung und Verfügung
- Veräußerung durch Übereignung zur Erfüllung eines Kaufvertrags als Prototyp der rechtsgeschäftlichen Veränderung der Rechtslage
- Verfügung über Forderungen: Abtretung (§§ 398 ff. BGB)
- Abstraktionsprinzip
- Rechtliche Selbständigkeit von Rechtsgeschäften trotz wirtschaftlichen Zweckverbunds
- Bereicherungsansprüche zum Ausgleich der Folgen des Abstraktionsprinzips
- Verträge mit Wirkungen für Dritte
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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