Anfechtungsgründe »
Mit der Anfechtung bestimmt der Anfechtungsberechtigte über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Diese Dispositionsbefugnis des Urhebers des Rechtsgeschäfts bedarf besonderer Gründe, eben der Anfechtungsgründe. Nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen darf derjenige, der ein Rechtsgeschäft in Geltung gesetzt hat, dieses Rechtsgeschäft rückgängig machen. §§ 119 ff. BGB
unterscheiden mehrere Fälle des Anfechtungsrechts, die Irrtumsanfechtung gem. § 119 BGB
, die Anfechtung wegen unrichtiger Übermittlung gem. § 120 BGB
und die Anfechtung wegen unzulässiger Willensbeeinflussung gem. § 123 BGB
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