<< Wirkung der Anfechtung: ex-tunc-Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, Schadensersatzpflicht


Durch die Anfechtung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam (§ 142 BGB). Das Anfechtungsrecht erlischt durch Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts seitens des Anfechtungsberechtigten (§ 144 BGB).

Die Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB und die Anfechtung wegen unrichtiger Übermittlung gemäß § 120 BGB, nicht jedoch die Anfechtung wegen Betrugs (arglistige Täuschung) oder Nötigung (rechtswidrige Drohung), lösen einen Schadensersatzanspruch gemäß § 122 BGB aus. Der gem. §§ 119,120 BGB Anfechtungsberechtigte hat daher abzuwägen zwischen dem Sichabfinden mit dem Rechtsgeschäft trotz Irrtums oder Übermittlungsfehlers und der Vernichtung des Rechtsgeschäfts durch Ausübung des Anfechtungsrechts unter Inkaufnahme der Verpflichtung zum Ausgleich des Schadens des Anfechtungsgegners - sozusagen ein Rechenexempel.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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