«Verschulden von Hilfspersonen → § 278 BGB
Außer für eigenes Verschulden haftet der Schuldner für das Verschulden der von ihm hinzugezogenen Hilfspersonen, die bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses tätig werden (§ 278 BGB
). Ebenso hat der Schuldner gemäß § 278 BGB
für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters einzustehen.
Erfüllungsgehilfe des Schuldners im Sinne des § 278 BGB
ist, wer mit Wissen des Schuldners bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses tätig wird. Im Gegensatz zu der Haftung für Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB
ist für die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278
BGB nicht erforderlich, dass der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners abhängig ist; ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfen ist für § 278 BGB
irrelevant.
Außerdem unterscheidet sich die Haftung nach § 831 BGB
einerseits und §§ 280
,278
BGB andererseits dadurch, dass für die Haftung nach § 831 BGB
im Gegensatz zu § 278 BGB
ein Schuldverhältnis zu dem Geschädigten nicht bestehen muss, und vor allem dadurch, dass der Schuldner sich nach § 278 BGB
im Gegensatz zu § 831 BGB
nicht exkulpieren kann. Der Nachweis, dass der Schuldner seinen Erfüllungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, befreit ihn nicht von der Verpflichtung zum Schadensersatz.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Eigenes Verschulden -> § 276 BGB
- Verschulden von Hilfspersonen -> § 278 BGB
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
- Schuldnerhaftung und AGB
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Besitz und Eigentum
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten