<< Offenkundigkeit des Vertreterhandelns


Das Vertreterhandeln muss als solches erkennbar (offenkundig) sein; der Vertreter hat seine Vertreterstellung offenzulegen. Mit anderen Worten: Der Vertreter muss also in fremdem Namen handeln, nämlich in dem des Vertretenen. Dem Rechtsgeschäftspartner muss erkennbar sein, dass der Vertreter das Geschäft nicht für sich abschließen will, sondern für den Vertretenen. Das muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den - z. B. örtlichen (angestellter Verkäufer im Ladengeschäft) - Umständen ergeben.

Will der Handelnde das Rechtsgeschäft für einen anderen tätigen, macht er es aber nicht hinreichend deutlich, so wird er selbst daraus berechtigt und verpflichtet. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB wird dem "Vertreter", der vermeintlich in fremdem Namen handelt, so dass der Tatbestand des Inhaltsirrtums gem. § 119 Abs. 1 BGB an sich erfüllt ist, sogar das Anfechtungsrecht versagt.

Es gilt das Prinzip der Offenkundigkeit des Vertreterhandelns. Eine nur scheinbare Ausnahme erleidet dieser Grundsatz, bei den Bargeschäften des täglichen Lebens. Hier scheint auf das Erfordernis der Publizität der Vertreterstellung verzichtet zu werden, weil ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Identität des Vertragspartners nicht erkennbar ist. Dem Vertragspartner ist gleichgültig, mit wem das Geschäft zustande kommt. Das Geschäft erscheint als "Geschäft, wen es angeht".

Es handelt sich nur um eine scheinbare Ausnahme von dem Publizitätserfordernis beim Vertreterhandeln, weil für "Geschäfte, wen es angeht" erforderlich ist, dass die Beteiligten darin übereinstimmen, dass es ihnen gleichgültig ist, wer aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet ist. Sind sie sich darüber nicht einig, liegt ein derartiges Geschäft nicht vor, sondern es kommt mit dem Handelnden zustande. So ist dem Offenkundigkeitserfordernis des Vertreterhandelns Genüge getan.

Die Anerkennung von "Geschäften, wen es angeht" schränkt also nicht das Offenlegungserfordernis beim Vertreterhandeln ein, sondern bedeutet, dass es keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrags ist, dass die Beteiligten die Identität der Vertragsparteien offenbaren. Vielmehr können sie wirksam Verträge auch ohne Identifizierung des Vertragspartners schließen. Von dieser Möglichkeit wird im Alltag häufig Gebrauch gemacht; sie ist bei den "Bargeschäften des täglichen Lebens" die Regel.


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