<< Vertretungsmacht als Voraussetzung der Zurechnung des Vertreterhandelns an den Vertretenen >>


Ob das Vertreterhandeln auch gegenüber dem Vertretenen wirksam wird, hängt davon ab, ob der Vertreter Vertretungsmacht hat (§ 164 Abs. 1 BGB). Vertretungsmacht ist die Berechtigung, für den Vertretenen rechtsgeschäftlich zu handeln. Die Berechtigung kann auf gesetzlichen Bestimmungen oder einem Rechtsgeschäft beruhen.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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