Eigenes Verschulden → § 276 BGB »
Zunächst hat der Schuldner gemäß § 276 Abs. 1 BGB
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet also für eigenes Verschulden, wenn nicht eine mildere oder strengere Haftung gesetzlich oder vertraglich bestimmt oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses (Übernahme von Garantie oder Beschaffungsrisiko) zu entnehmen ist. Mit dieser Erweiterung der Regelung des Vertretenmüssens ist die missverständliche Regelung des früheren Rechts obsolet geworden, wonach der Schuldner generell für sein Leistungsvermögen bei Gattungsschulden einzutreten hatte. Jetzt kommt es darauf an, ob der Schuldner das Beschaffungsrisiko übernommen hat, ein Ergebnis, dass man nach dem Recht vor der Schuldrechtsreform unter Heranziehung des Begriffs der Vorratsschuld zu erreichen suchte.
Diese Verschuldenshaftung des Schuldners kann allerdings durch Vereinbarung begrenzt werden. So kann z. B. der Schuldner einzelvertraglich die Haftung wegen Fahrlässigkeit ausschließen. Gemäß § 276 Abs. 3 BGB
ist es indessen nicht möglich, die Haftung wegen Vorsatzes des Schuldners im Voraus zu erlassen. Für grobe Fahrlässigkeit kann die Haftung des Schuldners durch Individualvereinbarung allgemein abbedungen werden. Durch allgemeine Geschäftsbedingungen kann dagegen die Haftung für grobes Verschulden überhaupt nicht, die für Fahrlässigkeit nur begrenzt ausgeschlossen werden (§ 309 Ziffer 7 BGB
).
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