«Ausnahme zu Gunsten des Schuldners
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Naturalrestitution zu Gunsten des Schuldners regelt § 251 Abs. 2 BGB
, nämlich die Unzumutbarkeit der Naturalrestitution für den Schuldner (z. B. wenn die Aufwendungen für eine Reparatur erheblich höher sind als der Sachwert vor der Beschädigung).
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
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- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Schadensbegriff
- Grundsatz der Naturalrestitution -> § 249 S. 1 BGB
- Schadensersatz in Geld -> §§ 249 S. 2,250,251BGB
- Ausnahmen zu Gunsten des Gläubigers
- Ausnahme zu Gunsten des Schuldners
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- Minderung des Schadensersatzanspruchs durch den Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten -> § 254 BGB
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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