«Ausnahme vom Grundsatz: Verzinsung von Forderungen ab Fälligkeit → § 353 HGB
Fälligkeitszins
Ein bedeutsamer Unterschied der Gestaltung der Zinsschulden zwischen dem allgemeinen bürgerlichen Recht und dem Handelsrecht besteht darin, dass gemäß § 353 HGB
Kaufleute untereinander berechtigt sind, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern, wobei Zinsen von Zinsen auf Grund dieser Vorschrift aber nicht gefordert werden können. Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist Voraussetzung für einen Zinsanspruchs eine entsprechende Vereinbarung der Geschäftspartner oder die Herbeiführung eines Verzugs des Schuldners.
Mahnung während der gesetzlichen 30-Tage-Frist des § 286 Abs. 3 BGB
Das In-Verzug-setzen des Schuldners ist für Geldforderungen durch die Schuldrechtsreform 2002 erheblich vereinfacht worden. Nunmehr kommt der Schuldner einer Geldforderung abweichend von den Absätzen 1 und 2 des § 286 BGB
gemäß § 286 Abs. 3 BGB
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, wobei jetzt klargestellt ist, dass auch für Geldforderungen der Verzug bereits früher durch Mahnung oder Mahnungssurrogat herbeigeführt werden kann.
§ 286 Abs. 3 BGB
beinhaltet daher nur noch eine Verschärfung der Schuldnerhaftung. Vor der Schuldrechtsreform 2002 schloss die Regelung ein Vorgehen des Gläubigers nach den allgemeinen Regeln für die Herbeiführung des Verzugs aus. Der Geldschuldner hatte danach also immer eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungserhalt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
- Zinsschuld
- Gesetzlicher Zinssatz -> § 246 BGB
- Erhöhter gesetzlicher Zinssatz -> § 352 HGB
- Ausnahme vom Grundsatz: Verzinsung von Forderungen ab Fälligkeit -> § 353 HGB
- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten