Im Wirtschaftsverkehr beträgt gemäß § 352 HGB
die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche soll nach § 352 Abs. 1 S. 2 HGB
gelten, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
§ 352 Abs. 2 HGB
erweitert den Geltungsbereich des erhöhten gesetzlichen Zinssatzes auf sämtliche Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe im HGB.
Für die Verzugszinsen bleibt es auch und - nach den Intentionen der Gesetzesreform - gerade für Kaufleute bei der schärferen Regelung des § 288 BGB
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- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
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- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
- Zinsschuld
- Gesetzlicher Zinssatz -> § 246 BGB
- Erhöhter gesetzlicher Zinssatz -> § 352 HGB
- Ausnahme vom Grundsatz: Verzinsung von Forderungen ab Fälligkeit -> § 353 HGB
- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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