<< Wettbewerbsverbot des Handelsgehilfen


Bei Beschäftigung eines Handlungsgehilfen ist es unvermeidlich, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Geschäftsfeld des Arbeitgebers erlangt und er auch Betriebsgeheimnisse, z. B. Kundenadressen, erfährt. Es liegt nicht im Interesse des Geschäftsinhabers, dass Arbeitnehmer ihre durch die Tätigkeit für den Geschäftsinhaber erworbenen beruflichen Kenntnisse zum Nachteil des Arbeitgebers einsetzen.

Auf der anderen Seite erfordert der wirtschaftliche und soziale Fortschritt nicht nur die Verbreitung ökonomischen Wissens, sondern auch die Möglichkeit der gewinnbringenden Verwertung dieses Wissens für den einzelnen. Damit ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen den Arbeitgeberinteressen an einer Beschränkung der Geschäftstätigkeit seiner Mitarbeiter und dem volkswirtschaftlichen Nutzen des Wettbewerbs.

In diesem Spannungsfeld steht die handelsrechtliche Regelung des Konkurrenzverbots für Handlungsgehilfen, die zwischen dem Betätigungsverbot für Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und dem Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses differenziert. §§ 60 f. HGB regeln das Betätigungsverbot des Handlungsgehilfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, §§ 74 ff. HGB das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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