<< Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) → §§ 677 ff BGB


Im 12. Titel des 8. - oft als Besonderes Schuldrecht bezeichneten - Abschnitts des 2. Buches des BGB, den §§ 662 ff. BGB, sind die Geschäftsbesorgungsverträge geregelt. Die unentgeltliche Geschäftsbesorgung auf Grund eines Vertrags bezeichnet das BGB als Auftrag.

Wenn nun jemand im Interesse eines anderen für diesen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm dazu beauftragt zu sein, kann dieses Verhalten ein gesetzliches Schuldverhältnis gem. §§ 677 ff. BGB auslösen. Aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis entstehen sowohl Ansprüche des "Geschäftsherrn" als auch solche des Geschäftsbesorgers. In der juristischen Literatur, nicht im Gesetz, wird die GoA mit dem römisch-rechtlichen und gemeinrechtlichen Rechtsinstitut des Quasikontrakts in Verbindung gebracht und erläutert: Der "Geschäftsherr" hätte sich einem Vertragsansinnen nicht entziehen können, wenn ihm ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgung hätte gemacht werden können bzw. gemacht worden wäre.

Die praktisch bedeutsamsten Ansprüche sind der Anspruch gegen den Geschäftsbesorger auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten gem. §§ 681,667 BGB einerseits und der Anspruch des Geschäftsbesorgers auf Aufwendungsersatz gem. §§ 683,670 BGB andererseits.

Die Anwendungsfälle der §§ 677 ff. BGB sind vielgestaltig. Sie reichen von Rechtsgeschäften im Interesse anderer (§ 775 BGB) bis zur Notfall- und Unfallhilfe zugunsten von Schwerverletzten, die nicht mehr in der Lage sind, selbst einen Hilfeaufträge zu erteilen.

Darüber hinaus besteht die Bedeutung der §§ 677 ff. BGB darin, dass andere Vorschriften des Gesetzes für das Haftungsmaß auf sie verweisen, z. B. §§ 539,601 Abs. 2,994 Abs. 2,1959,1978 BGB.


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