<< Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen → §§ 827 ff BGB >>


Bei Unzurechnungsfähigkeit (Bewusstlosigkeit, krankhafte Störung der Geistestätigkeit) entfällt eine Deliktshaftung des Täters gemäß § 827 Satz 1 BGB. Ebenso ist gemäß § 828 Abs. 1 BGB bei Kindern unter sieben Jahren die Haftung für unerlaubte Handlungen ausgeschlossen. Wenn sich jemand schuldhaft in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat, so ist er gemäß § 827 Satz 2 BGB für von ihm begangenes Unrecht verantwortlich.

Jugendliche unter 18 Jahren werden nach Vollendung des siebten Lebensjahres vom Gesetz als beschränkt deliktsfähig angesehen (§ 828 Abs. 2 BGB). Sie sind für von ihnen begangene unerlaubte Handlungen verantwortlich, wenn sie im konkreten Fall ausreichend einsichtsfähig sind. Der Gesetzgeber hat also die Zurechnung von Delikten anders geregelt als die Zurechnung von Willenserklärungen minderjähriger Personen.

§ 832 BGB sieht in diesen Fällen eine Schadensersatzpflicht derjenigen Personen vor, die ihre Aufsichtspflicht über die nicht voll deliktsfähigen Personen verletzt haben, und dadurch die Begehung einer unerlaubten Handlung durch diese ermöglicht haben. Aufsichtspflichtig über Minderjährige sind in erster Linie deren Eltern. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB setzt jedoch Verschulden der aufsichtspflichtigen Personen voraus.

Im Falle der Nichtverantwortlichkeit wegen mangelnder Deliktsfähigkeit gemäß §§ 827, 828 BGB ist noch die Billigkeitshaftung gemäß § 829 BGB in Betracht zu ziehen. Danach kann unabhängig vom Verschulden der Beteiligten ein Anspruch allein aus Billigkeitsgründen gegeben sein (z.B. zerstört der sechsjährige Multimillionär mutwillig das Fahrrad des Sozialhilfeempfängers). Auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann die Billigkeitshaftung gemäß § 829 BGB auslösen.


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