Bewegliche Sachen → §§ 932 ff BGB >>


Für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen regeln §§ 932 ff. BGB den Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten. Danach ist außer den Voraussetzungen der §§ 929 ff. BGB (Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat) insbesondere erforderlich, dass der Erwerber der Sache den Nichtberechtigten für den Eigentümer hält und dieser Glaube nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, mit anderen Worten, dass der Erwerber bezüglich des Eigentumsrechts des Veräußerers gutgläubig ist. Für den Eigentumserwerb durch Übergabesurrogat ist zusätzlich nötig, dass der Erwerber den Besitz der Sache erlangt, und im Zeitpunkt der Besitzerlangung noch gutgläubig ist. Dabei lässt § 934 BGB bei der Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitz genügen, dass der Veräußernde mittelbarer Besitzer der Sache ist und seinen mittelbaren Besitz auf den gutgläubigen Erwerber überträgt.


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