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Gehört eine nach § 930 BGB veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird gemäß § 933 BGB der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

Im Grunde genommen bedeutet die Regelung des § 933 BGB, dass allein durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses die Übergabe der Sache beim Erwerb vom Nichtberechtigten nicht ersetzt werden kann. Erst durch die Übergabe, also durch die Erfüllung des Tatbestands der §§ 929,932 BGB, wird der dann noch gutgläubige Erwerber Eigentümer, sodass man § 933 BGB auch so lesen kann, dass bei Übereignung gemäß § 930 BGB ein Erwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich ist. Immerhin wird durch § 933 BGB klargestellt, dass es für den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten ausreicht, wenn die Übergabe später als die Einigung und nicht ausdrücklich zum Zweck des Eigentumserwerbs, sondern auf Grund des Besitzmittlungsverhältnisses erfolgt.


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