«Wirkung der Anfechtung: ex-tunc-Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, Schadensersatzpflicht
Durch die Anfechtung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam (§ 142 BGB
). Das Anfechtungsrecht erlischt durch Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts seitens des Anfechtungsberechtigten (§ 144 BGB
).
Die Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB
und die Anfechtung wegen unrichtiger Übermittlung gemäß § 120 BGB
, nicht jedoch die Anfechtung wegen Betrugs (arglistige Täuschung) oder Nötigung (rechtswidrige Drohung), lösen einen Schadensersatzanspruch gemäß § 122 BGB
aus. Der gem. §§ 119
,120
BGB Anfechtungsberechtigte hat daher abzuwägen zwischen dem Sichabfinden mit dem Rechtsgeschäft trotz Irrtums oder Übermittlungsfehlers und der Vernichtung des Rechtsgeschäfts durch Ausübung des Anfechtungsrechts unter Inkaufnahme der Verpflichtung zum Ausgleich des Schadens des Anfechtungsgegners - sozusagen ein Rechenexempel.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Erklärungstatbestand
- Willenselement (Handlungswille, Rechtsfolgenwille, Geschäftswille)
- Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung
- Geheimer Vorbehalt, Schein- und Scherzerklärung -> §§ 116-118 BGB
- Überblick: Anfechtbarkeit der Willenserklärung gem. §§ 120,119,123 BGB
- Anfechtungsgründe
- "Verfahren" der Anfechtung
- Ausübung des Anfechtungsrechts durch einseitiges Gestaltungsrechtsgeschäft
- Wirkung der Anfechtung: ex-tunc-Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, Schadensersatzpflicht
- Anfechtungsgründe
- Zugang der Willenserklärung (§ 130 BGB)
- Erklärungstatbestand
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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