«Rechtliche Regelung in §§ 17 ff. HGB
Die Regeln für die Firmenbildung sind durch die Handelsrechtsreform 1998 stark modifiziert worden im Sinne einer Vereinfachung und Liberalisierung, dies auch als Folge der sog. Globalisierung mit ihrer Entfesselung der Gestaltungskräfte in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens. Während früher Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften Personenfirmen führen mussten, und Kapitalgesellschaften auf Sachfirmen verwiesen waren, steht allen kaufmännischen Unternehmern nun das gesamte Spektrum möglicher Firmenbildung offen, sodass insbesondere auch die meisten der sog. Etablissementbezeichnungen in den Rang einer Firma erhoben werden können.
Das Gesetz verlangt für die Firmenbildung nur noch Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft des Namens (§ 18 Abs. 1 HGB
) sowie den Ausschluss der Irreführungseignung der Firma (§ 18 Abs. 2 S.1 HGB
). Letztere wird vom Registergericht nicht besonders geprüft, sondern führt nur bei Evidenz (Ersichtlichkeit) zur Unzulässigkeit der Firma.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten