Vom weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt unterscheidet sich der nachgeschaltete dadurch, dass für den Eigentumserwerb des Dritten nicht Bezug genommen wird auf den zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Eigentumsvorbehalt, sondern dass Käufer und Dritter bei der Weiterveräußerung einen selbständigen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Käufers vereinbaren. Dieser Eigentumsvorbehalt wirkt sich zugunsten des Verkäufers aus, der jedenfalls solange Eigentümer der Kaufsache bleibt, wie der Dritte den Kaufpreis nicht an den Käufer zahlt. Ist der Dritte im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an den Käufer nicht mehr gutgläubig i. S. d. § 932 BGB
, erwirbt er das Eigentum durch die Zahlung an den Käufer nicht; wegen des Eigentumsvorbehalts bleibt der Verkäufer Eigentümer bis zur Begleichung seiner Kaufpreisforderung gegen den Käufer.
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