<< Buch- und Briefrechte >>


Gemäß § 1116 Abs. 1 BGB wird über die Hypothek ein Hypothekenbrief erteilt. Grundpfandrechte sind also regelmäßig sogenannte Briefrechte. Die Erteilung des Briefes kann zwar, muss dann aber ausdrücklich ausgeschlossen werden (§ 1116 Abs. 2 S. 1 BGB), wobei die Ausschließung auch nachträglich erfolgen kann (§ 1116 Abs. 2 S. 2 BGB). Zu der Ausschließung ist gemäß § 1116 Abs. 2 S. 3 BGB die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

Das Verhältnis von Buch- und Briefrecht ist so, dass das Briefrecht den gesetzlichen Normalfall darstellt und für das Buchrecht zusätzlich Einigung und Eintragung über den Ausschluss des Briefes erforderlich sind.

Der Gläubiger erwirbt das Briefgrundpfandrecht nach § 1117 Abs. 1 BGB erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird, wobei die Übergabe gemäß §§ 929 Satz 2,930,931 BGB ersetzt werden kann. § 1117 Abs. 2 BGB lässt ein weiteres Übergabesurrogat zu: Die Übergabe des Briefes kann danach auch durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

Ein Briefrecht kann auch nachträglich in ein Buchrecht umgewandelt werden (§ 1116 Abs. 2 S. 2 BGB) und umgekehrt. Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann nämlich nach § 1116 Abs. 3 BGB aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung, also durch Einigung und Eintragung.


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