Der Umfang der Schuldnerpflichten hängt vom Inhalt des Schuldverhältnisses ab, der vom Gesetz festgelegt wird, wobei das Gesetz bei rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnissen auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts verweist. Das gilt auch für die Frage, an welchem Ort der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Nur wenn ein Ort für die Leistung weder bestimmt ist noch aus den Umständen zu entnehmen ist, gilt gemäß § 269 Abs. 1,2 BGB, dass die Schuld eine Holschuld ist, also am Wohn- oder Gewerbesitz des Schuldners zu erfüllen ist. Anders herum formuliert: Die Verpflichtung des Schuldners beschränkt sich darauf, die Leistung bereit zu halten; es ist Sache des Gläubigers, sie beim Schuldner "abzuholen". Wenn der Gläubiger mehr Leistung will, nämlich die Leistung in seinem Bereich entgegennehmen, muss er entsprechende, die Pflicht des Schuldners erweiternde Vereinbarungen treffen.
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- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
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- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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