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Wo eine Schuld zu erfüllen ist, kann von den Parteien beliebig vereinbart werden. Nur mangels besonderer Vereinbarung gilt § 269 BGB. Danach ist eine Schuld im Zweifel keine Bringschuld, sondern eine Holschuld oder eine Schickschuld.
Für Geldschulden gilt § 270 BGB. Danach hat der Schuldner das Geld auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger zu übermitteln. Aber auch insoweit können vertraglich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Zu der Geldleistungsgefahr im Sinne des § 270 Abs. 1 BGB gehört nicht die Verspätungsgefahr; das ergibt sich aus der Verweisung in § 270 Abs. 4 BGB auf § 269 BGB. Auch sonst (z. B. für Gerichtsstand, internationales Privatrecht) bleibt es für Geldschulden bei der Regelung des § 269 BGB.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
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- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
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- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
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