Im Zweifel sind Forderungen nach ihrem Entstehen auch fällig. Es kann aber etwas anderes vereinbart werden. Einen Vertrag über das Hinausschieben der Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt nennt man Stundung.
Die Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit bedeutet gemäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht, dass der Schuldner nicht vorher erfüllen darf. Der Gläubiger darf danach nicht eine noch nicht fällige Leistung zurückweisen; vielmehr gerät er dann in Annahmeverzug. Will der Gläubiger die Leistung des Schuldners nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt entgegen nehmen müssen (just in time), muss er entsprechende Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Leistungsort
- Leistungszeit: Fälligkeit, Stundung -> §§ 271 f BGB
- Leistung durch Dritte -> § 267 f BGB
- Teilleistungen -> § 266 BGB
- Leistungsort
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten