Der Vorgang der Rechtsanwendung erschöpft sich nicht in der Gesetzesauslegung. Vielmehr ist die Gesetzesauslegung nur ein Teil davon. Der Akt der Rechtsanwendung, wie er sich beispielsweise im richterlichen Judiz darstellt, hat die Struktur eines Syllogismus. Dabei bildet die Rechtsnorm - gegebenenfalls durch Gesetzesauslegung konkretisiert - den Obersatz.
Es geht dann darum, eine Beziehung zwischen den rechtlich zu beurteilenden Tatsachen und dem Rechtssatz herzustellen. In der Terminologie des Syllogismus gesprochen: Die Tatsachen sind der Stoff, aus dem der Untersatz zu bilden ist. Der sogenannten Mittelbegriff beider Prämissen (Obersatz, Untersatz) ist der gesetzliche Tatbestand. Die Tatsachen sind also unter Verwendung der Begriffe des gesetzlichen Tatbestandes als Untersatz zu formulieren.
Die Formulierung des Untersatzes ist die sogenannte Subsumtion. Häufig wird auch der Syllogismus insgesamt, also die Bildung beider Prämissen und der deduktive Schluß aus ihnen, als Subsumtion bezeichnet. Der deduktive Schluss aus Ober- und Untersatz besteht bei der Rechtsanwendung darin, dass der Eintritt der Rechtsfolge für den bestimmten Sachverhalt festgestellt wird.
Das Schema der Rechtsanwendung als syllogistisches Verfahren besteht demgemäß aus folgenden Elementen:
- Obersatz: Es gibt eine gesetzliche Norm, nach der bei Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes bestimmte Rechtsfolgen eintreten (erste Prämisse).
- Untersatz: Der gegebene Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes (zweite Prämisse).
- (Der Mittelbegriff Tatbestand ist in beiden Prämissen enthalten.)
- Deduktion (logischer Schluss): Der gegebene Sachverhalt löst die gesetzlich bestimmte Rechtsfolge aus.
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