<< Weitergeleiteter EV >>


Die einfachste Art der Erhaltung der Sicherheit durch Eigentumsvorbehalt bei vom Verkäufer zugelassener Weiterveräußerung ist die Weiterleitung des Eigentumsvorbehalts beim Weiterverkauf. Dazu muss zwischen dem Käufer und dem Dritten vereinbart werden, dass der Dritte das Eigentum erst erwirbt, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig an den Verkäufer gezahlt hat. Diese Weiterleitung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers kann mit einem eigenen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Käufers verbunden werden. Der Eigentumserwerb des Dritten steht dann unter der doppelten Bedingung der Zahlung des Kaufpreises seitens des Käufers an den Verkäufer einerseits und der Zahlung des Kaufpreises des Dritten an den Käufer andererseits.

Ob sich der Dritte auf einen solchen "doppelten" Eigentumsvorbehalt einlassen wird, erscheint zweifelhaft. Erträglich machen lässt sich diese Rechtsgestaltung für den Dritten aber dadurch, dass ihm gestattet wird, durch Zahlung des Teils des Kaufpreises, den der Käufer dem Verkäufer noch schuldet, unmittelbar an den Verkäufer uno actu beide Bedingungen für seinen Eigentumserwerb herbeizuführen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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