<< Sicherungseigentum >>


Das Pendant zur Sicherungsabtretung von Forderungen ist für den Einsatz beweglicher Sachen zum Zweck der Kreditsicherung die Sicherungsübereignung. Auch ihre Strukturmerkmale sind neben der gesicherten Forderung das Übertragungsrechtsgeschäft und die Sicherungsabrede. Das Übertragungsrechtsgeschäft ist bei der Sicherungsübereignung die Übertragung des Eigentums an den als Sicherungsgut dienenden beweglichen Sachen.

Typischerweise erfolgt die Übereignung zu Sicherungszwecken nach § 930 BGB. Grundsätzlich denkbar ist zwar auch eine Übereignung nach den anderen gesetzlichen Tatbeständen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs. Wirtschaftlich sinnvoll sind diese anderen theoretischen Möglichkeiten jedoch nicht. Der Begriff Sicherungseigentum ist jedenfalls fest verbunden mit dem nur mittelbaren Besitz des Gläubigers als Sicherungsnehmer.

Die dingliche Sicherung des Gläubigers durch Übergabe einer beweglichen Sache erfolgt dagegen nach dem gesetzlichen Konzept durch Pfandrechtsbestellung; die Zulassung einer treuhänderischen Übereignung durch Übergabe der Sicherungssache ist wegen der Möglichkeit der Pfandrechtsbestellung mit einem anzuerkennenden rechtlichen Interess nicht begründbar. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Pfandrechtsbestellung sähe sich der Gläubiger bei Eigentumserwerb mit Besitzübertragung zu Sicherungszwecken wohl mit dem Vorwurf der Übersicherung konfrontiert.


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