Wahlschuld → §§ 262 ff BGB »
§§ 262
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BGB regeln die sog. Wahlschuld. Sie ist gem. § 262 BGB
dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist. §§ 262 ff. BGB
stellen klar, dass auch diese Gestaltung eines Schuldverhältnis dem Bestimmbarkeitserfordernis genügt.
Das Wahlrecht kann dem Schuldner, dem Gläubiger oder einem Dritten zustehen. Im Zweifel, also wenn sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnis sich nichts anderes ergibt, weist § 262 BGB
es dem Schuldner zu.
Die Ausübung des Wahlrechts stellt einen Gestaltungsakt dar; sie erfolgt durch Erklärung "gegenüber dem anderen Teil". Aus dieser Formulierung des § 263 Abs. 1 BGB
ist zu ersehen, dass das Gesetz von einem Wahlrecht des Gläubigers oder des Schuldners ausgeht. Die Vertragsfreiheit lässt jedoch auch die Wahl durch einen Dritten zu; die Erklärung des Dritten hat dann gegenüber Gläubiger und Schuldner zu erfolgen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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