«Versteckter Dissens (§ 155 BGB)
Anders als den offenen Dissens regelt das Gesetz den versteckten Dissens. Bei verstecktem Dissens, also wenn die Parteien einen streitigen Vertragspunkt vergessen haben, gilt das Vereinbarte, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Regelung dieses Punktes geschlossen sein würde (§ 155 BGB). Der versteckte Dissens ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten sich einerseits nicht vollständig geeinigt haben, dass ihnen andererseits dieses aber nicht bewusst ist, sodass sie von einem Vertragsschluss zwischen ihnen ausgehen. Diesen Fall behandelt § 155 BGB differenzierend: Je nach Relevanz der Vertragsbestimmung, hinsichtlich der der Einigungsmangel besteht, lässt das Gesetz den Vertrag zustande kommen oder nicht.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Vertragsannahme -> §§ 149-153 BGB
- Vertragsschluss durch Einigung
- Offener Dissens (§ 154 BGB)
- Versteckter Dissens (§ 155 BGB)
- Wertung von Schweigen als Annahme eines Vertragsangebot nur in gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich bestimmten Fällen -> § 362 HGB
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten