Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht >>


Die Privatrechtsordnung lässt sich bei statischer Betrachtung als eine Summe von subjektiven Rechten darstellen. Sie erfüllt ihre Regelungsaufgabe nämlich hauptsächlich dadurch, dass sie Gegenstände zuordnet; sie stellt eine Verbindung her zwischen dem zugeordneten Gegenstand und demjenigen, dem er zugeordnet wird, der damit also zum Rechtsträger, zum Inhaber des subjektiven Rechts wird. Als Zuordnungsgegenstände kommen in erster Linie die materielle Umwelt, daneben aber auch immaterielle Güter (z.B. Entfaltung der Persönlichkeit, Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung von Erfindungen) und Verhaltensmöglichkeiten anderer in Betracht. Träger von Rechten im Sinne von Zuordnungssubjekt ist vor allem der Mensch, der so im Mittelpunkt auch der Privatrechtsordnung steht.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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