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Relative und absolute Wirkungen der Rechte

Sinn der Rechtsfähigkeit ist es, Rechtssubjekte zu bezeichnen, denen subjektive Rechte zugeordnet werden können. Die subjektiven Rechte des Privatrechts lassen sich unter verschiedenen Aspekten klassifizieren. Eine Unterscheidung von zentraler Bedeutung ist die in absolute und relative Rechte. Das relative Recht stellt eine Rechtsbeziehung zwischen einzelnen Rechtssubjekten her, während das absolute Recht die rechtliche Stellung eines Rechtssubjekts gegenüber allen anderen ausmacht.

Anwartschaftsrecht

In gewisser Weise zwischen dem absoluten Sachenrecht und dem relativen Recht auf die Sache steht das Anwartschaftsrecht. Es geht dabei vor allem um den Fall des Eigentumsvorbehaltsverkaufs. Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass der Käufer erst Eigentümer werden soll, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Wie ist die Rechtsstellung des Käufers vor der Zahlung des Kaufpreisrests? Ihm wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ein Anwartschaftsrecht zugebilligt, das Qualitäten eines absoluten dinglichen Rechts aufweist.

Manche wollen dagegen im Anwartschaftsrecht nur eine begriffliche Zusammenfassung der dinglichen Vorwirkungen des noch nicht abgeschlossenen Vollrechtserwerbs erkennen. Es geht dabei z. B. auch um die Frage nach der Rechtsstellung des Käufers bei Insolvenz des Verkäufers, die eine gesetzliche Regelung in § 107 InsO gefunden hat. Danach kann der Käufer im Insolvenzverfahren des Verkäufers den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, wenn ihm der Besitz an der Sache übertragen übertragen ist, dadurch entkräften, dass er die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt. § 107 InsO verwendet im Zusammenhang mit dieser Regelung nicht den Begriff des Anwartschaftsrechts, billigt dem Vorbehaltskäufer aber eine Rechtsstellung zu, die den Rechten des Inhaber eines dinglichen Rechts vergleichbar ist.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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