Im BGB ist der Eigentumsvorbehalt ((EV) nur indirekt geregelt, indem § 449 BGB
seine Existenz voraussetzt: Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist gem. § 449 Abs. 1 BGB
im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird. Tatsächlich ergibt sich die Möglichkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ja bereits aus dem Grundsatz der Bedingungsfreundlichkeit von Rechtsgeschäften.
§ § 449 Abs. 2 BGB
schränkt sodann die Rechtswirkung des EV ein. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann gem. § 449 Abs. 2 BGB
der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Eigentumsherausgabeanpruch gem. § 985 BGB
besteht vor dem Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag somit nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich aus dem EV für den Käufer ein Recht zum Besitz der Kaufsache i. S. d. § 986 BGB
ergibt, wenn er abredewidrig den Kaufpreis oder die Kaufpreisraten nicht rechtzeitig zahlt. Erst der Rücktritt des Verkäufers begründet den Eigentumsherausgabeanspruch des Verkäufers.
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist überdies gem. § 449 Abs. 3 BGB
nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt stellt sich rechtskonstruktiv als eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises dar. Die Bedingung ist also der Einigung über die Übertragung des Eigentums beigefügt, sodass dieser Teil der Regelung des § 449 BGB
eine sachenrechtliche Vorschrift ist, nämlich eine Auslegungsregel für den Inhalt der Einigung gemäß § 929 BGB
. Insofern ist der Ausdruck "Kauf unter Eigentumsvorbehalt" nicht ganz korrekt; die Einigung über den Eigentumsübergang steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
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- Eigentumsvorbehalt (EV)
- Wirtschaftlicher Zweck des Eigentumsvorbehalts
- Rechtliche Konstruktion: durch Kaufpreiszahlung bedingte Übereignung -> § 449 BGB
- Sonderformen: Erweiterung des Eigentumsvorbehalts
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