Nichtigkeit und Heilung »
Der Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften macht das Rechtsgeschäft gemäß § 125
Satz 1 BGB nichtig. Doch gibt es zahlreiche Vorschriften nach denen der Vollzug des Geschäfts den Formmangel heilt: §§ 311b
Abs. 1 Satz 2, 518
Abs. 2, 766
Satz 2 BGB. Einen allgemeinen Grundsatz der Heilung des Formmangels durch Ausführung des Geschäfts gibt es indes nach geltendem Recht nicht.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten