«Sonderregelung des Handelsrechts: Formfreiheit bestimmter nach BGBformgebundener Geschäfte → § 350,351 HGB
Entsprechend seiner Tendenz zu einer schärferen Reaktion auf rechtlich relevante Sachverhalte dispensiert das Handelsrecht von einigen - nicht allen - Formerfordernissen des bürgerlichen Rechts, nämlich denen der §§ 766 S. 1 und 2,780,781 S. 1 und 2 BGB.
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- Rechtsgeschäftlich vereinbarte Form
- Sonderregelung des Handelsrechts: Formfreiheit bestimmter nach BGBformgebundener Geschäfte -> § 350,351 HGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
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