«Handelsmakler → §§ 93 ff HGB (Abgrenzung zum Vermittlungsvertreter: keine rechtliche Verpflichtung zur Vermittlungstätigkeit) »
Die §§ 93-104 HGB regeln den Handelsmakler. Handelsmakler ist bzw. - wie § 93 Abs. 1 HGB formuliert - die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers hat, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt.
Da sowohl Handelsmakler als auch Vermittlungsvertreter die Vermittlung von Verträgen für den Unternehmer besorgen, ist die Abgrenzung des Handelsmaklers zum Vermittlungsvertreter bedeutsam. Der Unterschied zwischen Vermittlungsvertretung und Handelsmaklertätigkeit besteht darin, dass den Handelsmakler als Makler keine rechtliche Verpflichtung zur Vermittlungstätigkeit trifft. Mit den Worten des § 93 Abs. 1 HGB: Er ist nicht von anderen Personen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig mit der Vermittlung von Verträgen betraut. Er ist eben nur Makler i. S. d. §§ 652 ff. BGB, die durch §§ 93 ff. HGB ergänzt werden.
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- Handelsmakler -> §§ 93 ff HGB (Abgrenzung zum Vermittlungsvertreter: keine rechtliche Verpflichtung zur Vermittlungstätigkeit)
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