Sind mehrere als Mittäter an einer unerlaubten Handlung beteiligt, haftet jeder
auf vollen Schadensersatz. Das gilt selbstverständlich, wenn jeder
einen ursächlichen Tatbeitrag geleistet hat (Bandeneinbruch), wobei
es nicht darauf ankommt, wie gewichtig der einzelne Tatbeitrag ist. §
830 Abs. 2 BGB
stellt ausdrücklich Anstifter und Gehilfen den Mittätern
gleich.
Aber auch dann, wenn mehrere an einer unerlaubten Handlung beteiligt sind,
die zu einem Schaden geführt hat, und nicht jeder Tatbeitrag ursächlich
für den Schaden geworden ist, bestimmt § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
eine Ersatzpflicht derjenigen, die keinen ursächlichen Tatbeitrag
geleistet haben. Bei Sachbeschädigungen im Verlaufe gewalttätiger
Demonstrationen kann das wegen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nur gelten, wenn der Teilnehmer an der Demonstration von dem Plan der Gewalttaten gewusst oder hätte wissen können. Voraussetzung eines Anspruchs gemäß §
830 Abs. 1 Satz 2 BGB
ist jedoch, dass nicht zu ermitteln ist, wer den
Schaden durch seine Handlung konkret verursacht hat. Nur in solchen Zweifelsfällen
greift § 830 BGB
zu Gunsten des Verletzten ein.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
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