Gesetzliche Schuldvertragstypen des BGB im Überblick >>


Im Übrigen ist der mögliche Inhalt von Schuldverträgen wegen der Vertragsfreiheit so vielgestaltig, dass jede Einteilung willkürlich erscheint. Nun enthält das BGB im 7. Abschnitt des 2. Buches (§§ 433 ff. BGB) Regelungen einiger Schuldverhältnisse, deren Inhalt es als besonders typisch ansieht. Diese gesetzlichen Schuldvertragstypen stellen dispositive gesetzliche Regelungen dar; die Vertragsfreiheit gestattet es den Vertragspartnern weitgehend beliebig von diesen Regelungen abzuweichen. Nur wenige Vorschriften dieses Teils des BGB sind zwingend, so dass sie auch durch Vereinbarung nicht abbedungen werden können.

Gemäß dem hier zu Grunde gelegten dreigliedrigen Forderungsbegriff lassen sich die Vertragsschuldverhältnisse schematisch nach Gläubigerstellung, Schuldnerstellung und Verpflichtungsinhalt darstellen. Bei gegenseitigen Verträgen ist die Gläubigerstellung immer mit Schuldnerschaft verbunden und umgekehrt. So ergibt sich ein Bild des Vertragsschuldverhältnisses, das seine Darstellung in einer tabellarischen Übersicht mit vier Spalten ermöglicht: Bezeichnung, Gläubiger/Schuldner, Schuldner/Gläubiger, Verpflichtungsinhalt.

Die praktisch bedeutsamsten Schuldverträge des 7. Abschnitts des Rechts der Schuldverhältnisse lassen sich folgendermaßen gruppieren:

  • Erwerbsverträge: Kauf, Tausch, Schenkung
  • Nutzungsverträge: Miete, Pacht, Leihe, Darlehen
  • Dienst- und Werkleistungsverträge: Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftrag, Maklervertrag


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