Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen >>


§ 311 Abs. 1 BGB betrifft nur solche Verträge, die die Entstehung oder inhaltliche Änderung von Schuldverhältnissen zum Gegenstand haben. Indem § 311 Abs. 1 BGB keinerlei Anforderungen an den Vertragsinhalt stellt, räumt das Gesetz den Rechtssubjekten das Recht ein, durch Einigung untereinander Verpflichtungen beliebigen Inhalts zu begründen.

Eine entsprechende Vorschrift existiert weder für Verfügungsverträge, noch für familien- und erbrechtliche Verträge. Diese Art Vertragsfreiheit ist auf Schuldverträge beschränkt, d.h. auf solche Verträge, die Schuldverhältnisse auslösen.


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