<< Ausprägungen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit >>


Aber der Begriff der Vertragsfreiheit, wie er an anderer Stelle vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Rechtsordnung erläutert worden ist, bezieht sich nicht nur auf inhaltliche Gestaltung von Verträgen, und damit auf die Art der durch den Vertrag ausgelösten Rechtsfolge, sondern ebenso darauf, ob jemand überhaupt einen Vertrag schließen will. Vertragsfreiheit kann somit sein Abschlussfreiheit und/oder inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Abschlussfreiheit ist für Verträge jeglicher Art, also auch Verfügungen, familien- und erbrechtliche Verträge, von der Rechtsordnung umfassend eingeräumt, inhaltliche Gestaltungsfreiheit hauptsächlich für Verpflichtungsverträge.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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